Gesetzliche, straf-, zivil- und arbeitsrechtliche Grundlagen in Bezug auf Situationen unfairer Attacken

Bundesdeutsche Gesetzgebung

(gescheiterte Petition für ein Gesetzgebungsverfahren zu einem "Anti-Mobbing-Gesetz")

Unfaire Attacken, speziell: Mobbing
Gesetzeslage seit 1997

Mit einer Petition wurde ein Verbot des so genannten "Mobbing am Arbeitsplatz" durch ein Bundesgesetz ähnlich einem bereits ergangenen Erlass des schwedischen Arbeitsministeriums gefordert. Unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung kam der Petitionsausschuss zu folgendem Petitionsergebnis:

"Mobbing" stellt einen Eingriff in das durch Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 2 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Dieses hohe Rechtsgut ist für den betrieblichen Bereich ausdrücklich in § 75 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) konkretisiert worden. Je nach Fallgestaltung haben Arbeitgeber und Betriebsrat entsprechend dieser Norm die gesetzliche Pflicht zur Unterbindung des von einem anderen Arbeitnehmer ausgehenden "Mobbing". Dem Arbeitgeber steht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit zu, durch Maßnahmen von der Verwarnung bzw. Ermahnung, Versetzung und Abmahnung bis zur Kündigung gegen einen diese Form der Diskriminierung ausübenden Beschäftigten vorzugehen. § 75 BetrVg ermöglicht es auch dem Betriebsrat, im Einzelfall gegen den Arbeitgeber vorzugehen, soweit die Diskriminierung von diesem initiiert ist. Alle aus § 75 BetrVG erwachsenden Rechte kann der Betriebsrat beim Arbeitsgericht geltend machen (§§ 23 Absatz 3, 104 BetrVg).

Für den Arbeitnehmer selbst besteht über das Beschwerderecht (§§ 84, 85 BetrVG) hinaus die Möglichkeit, gegebenenfalls klageweise gegenüber dem Schädiger seinen Anspruch auf Unterlassung nach § 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder Schadensersatz nach § 823 BGB geltend zu machen. Die mit "Mobbing" beschriebenen Verhaltensweisen können darüber hinaus den Tatbestand der Körperverletzung, § 223 Strafgesetzbuch (StGB) erfüllen, soweit hierdurch das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird oder eine Gesundheitsbeschädigung bewirkt wird, d. h. ein wenn auch vorübergehender pathologischer Zustand hervorgerufen oder gesteigert wird.

Ehrverletzende oder verleumderische Äußerungen durch den Arbeitgeber oder durch den Arbeitskollegen können - je nach Fallgestaltung - den Tatbestand der Beleidigung, § 185 StBG, der Üblen Nachrede, § 186 StGB, oder der Verleumdung, § 187 StGB, erfüllen. Wird der Betroffene zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung mit Methoden veranlasst, die als Ausübung von Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel einzustufen sind, kommt außerdem eine Strafbarkeit wegen Nötigung, § 240 StGb in Betracht.

Vor dem dargelegten Hintergrund gewährleistet die bisherige Rechtslage nach Auffassung des Petitionsausschusses einen umfassenden Schutz vor "Mobbing am Arbeitsplatz". Ein gesetzliches Verbot des "Mobbing" würde dagegen nur symbolische Bedeutung haben. Daher unerstützte der Petitionsausschuss die Petition nicht und empfahl, das Petitionsverfahren zu schließen. Zu einem "Anti-Mobbing-Gesetz" konnte es demzufolge nicht kommen.