L e i t s a t z
zu dem Beschluss des Ersten Senats
vom 25. Oktober 2005
- 1 BvR 1696/98 -

Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung - anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu einer Strafe, zur Leistung von Schadensersatz oder zum Widerruf - nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BVR 1696/98 -