Erscheinungsform unfairer Attacken

Stalking / Cyber-Grooming

Stalking

Der Begriff Stalking stammt aus dem Englischen und ist abgeleitet von ‚to stalk’: sich anpirschen, jemanden verfolgen. Gemeint ist im engeren Sinn: Psychoterror durch Verfolgung einer Person, meist verbunden mit Telefonterror, Androhung von Gewalt, ständigem Auflauern und öffentlichen Szenen. Betroffen sind in erster Linie Personen, die sich von ihrem Lebenspartner, Ehepartner oder Freund bzw. Freundin getrennt haben oder die an intimen Beziehungen Interessierte zurückgewiesen haben. Im weiteren Sinn können ‚Stalker’ (Verfolger) auch Menschen oder Gruppen sein, die sich mit der Distanzierung einer Person oder Gruppe nicht zufrieden geben und entweder noch eine offene Rechnung begleichen oder Druck ausüben wollen mit dem Ziel, sie zur Rückkehr und Annäherung zu zwingen.
Cyberstalking wird mittels Internet (Mails, Foren, Chatrooms usw.) sowie Telefon (Anrufe, SMS, Twitter etc.) ausgeübt. Eine beliebige Auswahl der Stalking- und Cyberstalking-Aktionen präsentiert RA Dr. Volkmar von Pechstaedt auf der Subsite „Themen“ seiner Website:

  • Verfolgen (zu Fuß, mit dem Fahrrad/Motorrad oder im Auto)
  • Schreiben von »Liebesbriefen«, die z. B. auch Beschimpfungen enthalten können
  • Drohen (indirekt oder direkt)
  • Ständiges Anrufen (Störanrufe): Telefonterror
  • Schalten von falschen Anzeigen in Zeitungen (z. B. Hochzeits- oder Todesanzeige)
  • Hinterlassen von Nachrichten auf dem Anrufbeantworter
  • Zusenden zahlreicher E-Mails und SMS, teilweise mit obszönem Inhalt (sog. Cyberstalking)
  • Gehässige Einträge in Internet-Foren oder Gästebüchern (Cyberstalking)
  • Hinterlassen z. B. von Blumen oder Mitteilungen am Auto/Briefkasten des Opfers
  • Häufige Präsenz in der Nähe der Wohnung oder Arbeitsstelle des Opfers
  • Sachbeschädigungen wie Zerstechen von Autoreifen, Zerschlagen von Scheiben etc.
  • Verleumdungen/üble Nachrede (z. B. das Opfer habe den Täter sexuell missbraucht)
  • Falsche Verdächtigungen des Opfers bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft
  • Überwachung des Freundes- und Bekanntenkreises des Opfers
  • Ausspionieren der persönlichen Daten des Opfers
  • Bestellen von Waren, Abonnieren von Zeitschriften etc. unter dem Namen des Opfers

Das Anti-Stalking-Gesetz hat auf diesem Gebiet für eine bessere Handhabe auf Seiten der Verfolger und der Schutzbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) gesorgt.

Der sogenannte "Nachstellungsparagraph" des Strafgesetzbuches regelt den Straftatbestand des Stalking wie folgt:

Strafgesetzbuch (StGB) § 238 Nachstellung

"(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich 1. die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,

  • die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
  • unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
  • unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Person
  • diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder
  • eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."

 


Cyber-Grooming

Mit dem Begriff Cyber-Grooming (zu Deutsch sinngemäß: Internet-Anbahnung) wird das gezielte Ansprechen von Personen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte bezeichnet. Grooming (englisch: anbahnen, vorbereiten ‚striegeln, zurechtmachen) ist der Fachbegriff für unterschiedliche Handlungen, die einen sexuellen Missbrauch vorbereiten bzw. einleiten. Er bezeichnet das strategische Vorgehen von Tätern und Täterinnen gegenüber Mädchen und Jungen: Sie suchen den Kontakt, gewinnen ihr Vertrauen, manipulieren ihre Wahrnehmung, verstricken sie in Abhängigkeit und sorgen dafür, dass sie sich niemandem anvertrauen. Den potentiellen Opfern wird zunächst geschmeichelt und/oder Geschenke gemacht, um ihr Vertrauen zu erlangen.

Diese Handlungen sind als Vorbereitung zu sexuellem Kindesmissbrauch strafbar, auch wenn sie in einem Chatroom erfolgen. Wenn Täter oder Täterinnen im Internet nach ihren Opfern suchen, nennt man das Cybergrooming: Sie nutzen verschiedene soziale Netzwerke wie beispielsweise Facebook oder Google+ und suchen über diese Plattformen den Kontakt zu Kindern und Jugendlichen. Es kann sich demnach um eine besondere Form der sexuellen Belästigung im Internet handeln. Während sich der Begriff im Englischen sowohl auf Voll- als auch auf Minderjährige beziehen kann, hat er sich im Deutschen als auf Minderjährige (Kinder und Jugendliche) bezogen eingebürgert. Es soll zunächst argloses Vertrauen aufgebaut werden, um dann Straftaten wie etwa die Anfertigung kinderpornografischer Aufnahmen oder sexuellen Missbrauch an ihnen zu verüben.

Cyber-Grooming ist bisweilen mit Cyber-Mobbing im vor- oder nachhinein und/oder mit Sexting verbunden.

In Deutschland ist Cyber-Grooming seit dem 1. April 2004 bei unter 14-jährigen Personen verboten. Dafür wurde der damals neue § 176 Absatz 4 Nr. 3 StGB (Strafgesetzbuch) geschaffen, das mit dem 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches am 26. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) verschärft wurde. Der Absatz 4 Nr. 3 wurde ausgeweitet und um eine Nr. 4 ergänzt:

"(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer [...] 3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- und Kommunikationstechnologie einwirkt, um
  1. das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
  2. um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder

4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt."

Auch wenn Cyber-Grooming in den Medien teilweise als "Schutzlücke" diskutiert wird, gibt es diese rechtliche Handhabe. Unstreitig ist allerdings, dass die Vollendung des Tatbestandes oft nur schwer nachzuweisen ist. Eine Strafbarkeit wegen Versuchs ist gemäß § 176 Absatz 6 StGB ausdrücklich ausgeschlossen.

Aus Sicht der Täter und Täterinnen hat das Internet große Vorteile: Sie können sich ausschließlich auf das Mädchen oder den Jungen konzentrieren und müssen sich keine Sorgen machen, von jemandem entdeckt zu werden. Über die Profile der Kinder und Jugendlichen erlangen die Täter und Täterinnen zudem wertvolle Informationen über Musikgeschmack oder Hobbys, die sie für ihre Zwecke nutzen.

Zugleich fühlen sich die Kinder oder Jugendlichen sicher in ihren eigenen vier Wänden, so dass die Schutzmechanismen, die im realen Leben wirken, versagen: Während sie beispielsweise selbstverständlich auf Abstand gingen, wenn sie ein Fremder im Schwimmbad bitten würde, zu ihm auf die Decke zu kommen und ein bisschen über Hobbys zu sprechen, kann es vielen Mädchen oder Jungen interessant erscheinen, im Chat von einem Erwachsenen angesprochen zu werden.

Täter oder Täterinnen geben vor, die Sorgen der Kinder und Jugendlichen zu verstehen, ihre Abneigung gegen "uncoole" Erwachsene zu teilen und werden so zu wichtigen Ansprechpartnern, denen sie vieles anvertrauen. Die Freundschaft wird intensiv gepflegt, das Mädchen oder der Junge erlebt ein großes Interesse an seiner Person, das ihr oder ihm vielleicht in der Klasse oder der Familie fehlt. Die Täter sprechen oft (häufig schon nach den ersten Minuten) über Liebe und Sex. Sie fragen nach Aussehen, sexuellen Erfahrungen und Fantasien der Mädchen und Jungen. Diese steigen zunächst oft mit romantischen und naiven Vorstellungen in diese sexuell anzüglichen Dialoge ein. Je intensiver der Dialog mit der Person wird, die man online kennengelernt hat, desto mehr wird ursprünglich vorhandenes Misstrauen ausgeblendet. Die Täter und Täterinnen versuchen oftmals, die Annäherungen im Internet "offline" fortzusetzen. Die vermeintlichen Online-Freunde nutzen das Vertrauen der Jungen und Mädchen aus und drängen auf ein reales Treffen. Manche verhehlen auch nicht, dass sie sexuelle Handlungen beabsichtigen. Bei diesen Verabredungen kommt es immer wieder vor, dass Mädchen und Jungen sexuell missbraucht werden. Häufig verschweigen die Opfer, was ihnen zugestoßen ist, weil sie das Treffen vor ihren Eltern verheimlicht und damit etwas Verbotenes oder zumindest Unkluges getan haben. Doch nicht jeder Missbrauch findet im realen Leben statt. Manche Täter und Täterinnen nutzen die Anonymität des Internets und "beschränken" sich auf die Möglichkeiten der sexuellen Gewalt im Netz. Sie fordern beispielsweise das Mädchen oder den Jungen auf, freizügige Fotos zu verschicken.

Das Versenden von Fotos gehört für Kinder und Jugendliche – aber auch für Erwachsene – längst zum digitalen Alltag. Gerade Kinder und Jugendliche experimentieren gerne mit ihrer Selbstdarstellung, manche gehen dabei so weit, dass es zum sogenannten "Sexting »" kommt – also zum Versand von Fotos mit erotischen Inhalten. Täter und Täterinnen nutzen dies für ihre Zwecke. Sobald das erste sexualisierte Foto verschickt ist, haben die Täter und Täterinnen ein perfektes Druckmittel in der Hand. Sie drohen dem Mädchen oder Jungen, das Bild in seinem Bekanntenkreis zu verbreiten, wenn das Kind nicht tut, was der Täter oder die Täterin verlangt. In aller Regel verlangen sie weitere Bilder, Nacktaufnahmen oder gar Masturbationsfilme. Manche Täter und Täterinnen wiederum nutzen die Materialien, um das Kind oder den Jugendlichen zu einem persönlichen Treffen zu zwingen, bei dem sie das Kind sexuell missbrauchen. Da die Opfer selbst spüren, dass sie einen Fehler gemacht haben, fühlen sie sich schuldig und werden immer weiter in den Sog der Erpressung hineingezogen – es wird zunehmend schwieriger, sich jemandem anzuvertrauen.

Weitere Informationen und Beratung:

Siehe auch: Cyber-Mobbing und Sexting