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Aus der Urteilsübersicht:

Strafmaßrelativierung bei Bestechung von Angestellten der deutschen Bahn

Der Bundesgerichtshof relativiert das Strafmaß für die Bestechung von Angestellten der deutschen Bahn. Zwar sei der Bund Alleineigentümer der deutschen Bahn, die Unternehmenssteuerung könne jedoch nicht als „verlängerter Arm“ des Staates verstanden werden. Das frühere Strafmaß bei Korruption von Bundesbahnbeamten sei deshalb nicht mehr gerechtfertigt. Dem Urteil zufolge seien Angestellte auch dann nicht „Amtsträger“, wenn sie als Beamte beurlaubt worden waren. Diese Handhabung war bei der Bahnprivatisierung bei Führungskräften üblich gewesen, um den Abschluss eines höher dotierten Anstellungsvertrages zu ermöglichen. In diesen Fällen besteht mit der Beurlaubung zwar der Beamtenstatus fort, von den Dienstleistungspflichten sind die Betroffenen jedoch entbunden.

2 StR 486/03



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