Urteile

Für eine rechtsrelevante Darstellung der Fälle übernehmen wir keine Gewähr!

Urteils-Suchmaschine


Aus der Urteilsübersicht:

Mehrdeutige Tatsachenbehauptungen strafrechtlich relevant

Leitsatz des Gerichtsurteils:
Verletzt eine mehrdeutige Meinungsäußerung das Persönlichkeitsrecht eines anderen, scheidet ein Anspruch auf deren zukünftige Unterlassung – anders als eine Verurteilung wegen einer in der Vergangenheit erfolgten Äußerung, etwa zu einer Strafe, zur Leistung von Schadensersatz oder zum Widerruf – nicht allein deshalb aus, weil sie auch eine Deutungsvariante zulässt, die zu keiner Persönlichkeitsbeeinträchtigung führt.

Die Verfassungsbeschwerde von Bundesminister a. D. Stolpe „betraf Unterlassungsansprüche wegen der Verbreitung von herabsetzenden Tatsachenbehauptungen.“ „Der Beschwerdeführer war in Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik Konsistorialpräsident der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und danach Ministerpräsident des Bundeslandes Brandenburg.“ Als Vertreter der Kirche unterhielt er von 1969 bis 1989 Kontakt zu hauptamtlichen Mitarbeitern des Ministeriums für Staatsicherheit. Hier wurde er in einem IM-Vorgang unter Bezeichnung „IM-Sekretär“ als inoffizieller Mitarbeiter registriert.

Der Beklagte, ein Rechtsanwalt und Notar, war zum Zeitpunkt der Äußerung Fraktionsvorsitzender der CDU im Abgeordnetenhaus in Berlin.
In einer Fernsehsendung hatte sich der Beklagte über den Beschwerdeführer folgendermaßen geäußert: „Die Tatsache, dass Herr Stolpe, wie wir alle wissen, IM-Sekretär, über 20 Jahre im Dienste des Staatssicherheitsdienstes tätig, dass der die Chance erhält, 1999 hier in Berlin, auch über Berlin Ministerpräsident zu werden, d.h. dass ich sein Landeskind werde, zusammen mit anderen, das verursacht mir doch erhebliche Kopfschmerzen.“

In einem Grundsatzurteil hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in vierter Instanz das Urteil vom Bundesgerichtshof vom 16. Juni 1998 - VI ZR 205/97 - aufgehoben und die Sache an ihn zurückverwiesen.

Die Bundesverfassungsrichter stellten fest, dass vor der Verbreitung von Tatsachenbehauptungen die Wahrheits- und Sorgfaltspflicht eingehalten werden müsse. Dies gelte umso mehr, wenn es sich um eine ehrenrührige Tatsachenbehauptung und damit um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handele. In einem solchen Falle ist das Recht auf Meinungsfreiheit dem Persönlichkeitsrecht unterzuordnen. Dies begründen die Verfassungsrichter folgendermaßen: „Eine wesentliche Gewährleistung ist der Schutz vor Äußerungen, die geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen der Person, insbesondere ihr Bild in der Öffentlichkeit, auszuwirken. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person insbesondere vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung ist.“

Kann der Wahrheitsgehalt nicht endgültig festgestellt werden, ist eine Tatsachenbehauptung dennoch erlaubt, wenn es um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit gehe. Ausschlaggebend sei, dass vor der Aufstellung und Verbreitung der Behauptung „hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt“ durchgeführt wurden.
Eine Verletzung der Anforderungen der Sorgfaltspflicht liege vor, wenn „sich der Äußernde selektiv und ohne dass dies für die Öffentlichkeit erkennbar wäre, allein auf dem Betroffenen nachteilige Anhaltspunkte stützt und hierbei verschweigt, was gegen die Richtigkeit seiner Behauptung spricht.“ „Der Äußernde muss kenntlich machen, wenn von ihm verbreitete Behauptungen durch das Ergebnis seiner Nachforschungen nicht gedeckt sind. Eine nach seinem Kenntnisstand umstrittene oder zweifelhafte Tatsache darf er nicht als feststehend hinstellen.“ Vielmehr habe der Äußernde im Interesse des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen die Pflicht, „dass er dann, wenn er sich eine bestimmte, das Persönlichkeitsrecht verletzende Sicht auf bekannte Tatsachen zu Eigen macht, zum Ausdruck bringt, dass diese Sicht umstritten“ ist.

Weiterhin habe der Äußernde darauf zu achten, dass seine Äußerungen keine mehrdeutigen Interpretationen zulassen. Dies gelte insbesondere, wenn ehrenrührige Interpretationen möglich seien, die nicht belegt werden können. Diese können ansonsten unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Zur Deutung einer Äußerung bzw. zur Feststellung, ob eine Äußerung mehrdeutig ist, reiche weiterhin „nicht die subjektive Ansicht des sich Äußernden, noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen“. Ausschlaggebend sei der Sinn, den die Äußerung „nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikum hat.“ Verstehen nun erhebliche Teile dieses Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, sei von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen.

Das gesamte Urteilsdokument ist unter folgendem Link zu finden:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20051025_1bvr169698.html

1 BvR 1696/98



Die Urteilsdatenbank der Fairness-Stiftung war über ein Jahrzehnt die umfangreichste Sammlung von Urteilen rund um das Thema Fairness/Unfairness.

Da inzwischen viele kostenlose Urteilssammlungen bestehen, in denen zum Thema leicht zu recherchieren ist, haben wir diese Datenbank eingestellt.

Wir empfehlen:

Sie können passende Urteile über Begriffe wie z.B. Mobbing, Unfairness, unfair, Stalking finden.