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Aus der Urteilsübersicht:

Letzte Abmahnung muss eindringlich sein

Spricht ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer wegen ähnlicher Verstöße mehrere Abmahnungen aus, müsse die letzte Abmahnung vor der Kündigung besonders eindringlich sein. Damit solle dem Arbeitgeber eindeutig signalisiert werden, dass bei Wiederholung die Kündigung ausgesprochen werde.
Zu dieser Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Warn- und Androhfunktion von Abmahnungen abgeschwächt sei, wenn sie zahlreich seien und ihnen keine Konsequenz folge. Die Revision des Klägers, welcher ordentlich gekündigt worden war, wiesen die Richter zurück. Im Laufe seiner 23jährigen Betriebszugehörigkeit war der Kläger siebenmal wegen mehrmaligem verspäteten Erscheinens am Arbeitsplatz gemahnt worden.

2 AZR 609/00



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