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Aus der Urteilsübersicht:

Geschäftsführer untätig bei sexueller Belästigung durch Kollegen: Kündigung

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Kündigungsschutzklage eines Geschäftsführers und erklärte dessen fristlose Kündigung für unwirksam.

Der Alleingesellschafter einer GmbH hatte die Aussprache der Kündigung damit begründet, dass der Kläger es versäumt habe, gegen einen Geschäftsführerkollegen einzuschreiten, der Mitarbeiter sexuell belästigte.

Das Gericht betonte, dass es zu den Pflichten einer Führungskraft gehöre, gegen sexuelle Belästigungen von Mitarbeiter/Innen einzuschreiten. Wird dies unterlassen oder billigt die Führungskraft durch ihr Verhalten ihr bekannt gewordene Übergriffe, rechtfertigt dies eine fristlose Kündigung. Die Kündigung des Geschäftsführers wiesen die Richter ab, da die Beweisaufnahme ergab, dass der Geschäftsführer keine Kenntnis von den sexuellen Belästigungen hatte. Eine grobe Pflichtverletzung, die eine Kündigung gerechtfertigt hätte, lag somit nicht vor.

27 U 137/06



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