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Aus der Urteilsübersicht:

Fristlose Kündigung: Nur bei ausschweifender privater Internetnutzung

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers, der während der Arbeitszeit privat das Internet genutzt hatte, als unberechtigt zurück.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die unerlaubte Nutzung des Internets durch den Kläger immer nur „minutenweise“ erfolgte. Damit liege kein ausschweifender Charakterzug der Nutzung vor. Der fristlosen Kündigung hätte deshalb eine Abmahnung voraus gehen müssen. Dies hatte die Beklagte versäumt.

Aufgrund der fehlenden Abmahnung erfolgte keine gerichtliche Überprüfung des Inhalts der besuchten Internetseiten. Nach Aussagen der Beklagten hatte der Kläger bei seiner privaten Nutzung des Internets erotische Webseiten aufgerufen, Dateien auf seinen Dienstcomputer heruntergeladen und Videos angeschaut.

10 Sa 505/07



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