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Aus der Urteilsübersicht:

Videoüberwachung am Arbeitsplatz: Bei konkretem Verdacht rechtens

Eine temporäre Videoüberwachung am Arbeitsplatz ist gerechtfertigt, sofern ein konkreter Verdacht einer Straftat oder ein schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten vorliegt.

Zu diesem Schluss kam das Bundesarbeitsgericht Erfurt in dritter Instanz und wies die Kündigungsschutzklage einer Angestellten zurück, die wegen Diebstahl fristlos entlassen worden war.

Die Richter stellten fest, dass die Videoüberwachung einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstelle. Sie betonten aber auch, dass dieses Grundrecht gegen das berechtigte Interesse des Arbeitgebers, nicht bestohlen zu werden, abgewogen werden müsse.
Wichtig sei, dass vor dem Einsatz von Videoüberwachung weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung ausgeschöpft wurden. Weiterhin betonten die Richter, dass die Videoüberwachung „insgesamt nicht unverhältnismäßig sein“ dürfe.

Im vorliegenden Fall stellten die Richter fest, dass ein ausreichender Verdacht des Diebstahls vorlag, der eine Einschränkung des Grundrechts rechtfertigte.

2 AZR 51/02



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