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Aus der Urteilsübersicht:

Kündigung rechtens bei Weigerung den Amtsarzt aufzusuchen

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies in zweiter Instanz die Kündigungsschutzklage einer Arbeitnehmerin ab, die sich, trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Arbeitgeber, einer Begutachtung durch den Amtsarzt entzogen hatte.

Die Klägerin, welche einen Behinderungsgrad von 60 hat, arbeitete als Schreibkraft in der Bundeswehr. Da die Beklagte ernsthafte Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin hatte, beriet sie sich mit dem Personalrat, der Gleichstellungsbeauftragten und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiter beim Bundeswehrdienstleistungszentrum. Dieses Gespräch hatte die Aufforderung an die Klägerin zur Folge, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung beim Amtsarzt zu unterziehen.

Nachdem die Klägerin dem ersten Untersuchungstermin fernblieb, wurde sie von ihrem Arbeitgeber abgemahnt. Da sie den darauffolgenden zweiten Untersuchungstermin auch fernblieb sprach die Beklagte eine fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist aus.

Diese Vorgehensweise wurde von den Richtern des Landesarbeitsgerichts als zulässig beurteilt. So habe die Klägerin mehrmals gegen ihre Mitwirkungspflicht verstoßen. Eine außerordentliche Kündigung sei deshalb gerechtfertigt.

6 Sa 640/09



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