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Aus der Urteilsübersicht:

Pressebericht über Prinzessin Caroline

In einem Urteil sprach der Bundesgerichtshof Prinzessin Caroline von Monaco neben einem Anspruch auf Richtigstellung einer Pressemitteilung auch ein angemessenes Schmerzensgeld zu. Damit sollte auch ein "Hemmungseffekt" bei der einschlägigen Presse erzielt werden, die mit derartigen Schlagzeilen ihre Auflage erhöhen will. Über die Höhe der mit Sicherheit nicht geringen Geldentschädigung hat nun die Vorinstanz zu entscheiden.

Seit Jahren setzt sich Prinzessin Caroline von Monaco mit Hilfe deutscher Gerichte gegen die sensationslüsterne Berichterstattung in der sogenannten "Regenbogenpresse" erfolgreich zur Wehr.

Im vorläufig letzten Fall berichtete eine Zeitschrift auf dem Titelblatt "Caroline - tapfer kämpft sie gegen Brustkrebs". Im Inneren des "Blättchens" wurde demgegenüber nur über eine ganz normale Vorsorgeuntersuchung berichtet.

In der unwahren Berichterstattung über die - tatsächlich nicht gegebene - tückische und lebensbedrohende Erkrankung sah das Gericht eine besonders schwere Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daher hat bei der Bemessung der Geldentschädigung nicht der Augleichsgedanke im Vordergrund zu stehen, sondern es sind vor allem den Gesichtspunkten der Genugtuung und der Prävention Rechnung zu tragen.

Urteil des BGH vom 05.12.1995
VI ZR 332/94 lt. Praktiker Report Heft 6/96, Seite 29



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