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Aus der Urteilsübersicht:

Unfaire, verbale Attacken keine Gewalt im Sinne des Gewaltopfer-Entschädigungsgesetzes

In einem Urteil des Bundessozialgerichts (BGS) wurde letztinstanzlich entschieden, dass einem Opfer unfairer Attacken (z.B. Mobbing) keine staatlichen Leistungen nach dem Gewaltopfer-Entschädigungsgesetz zustehen. Die Richter in Kassel führten aus, dass Mobbing in der Regel nicht als "tätlicher Angriff" im Sinne dieses Gesetzes zu verstehen sei. Anspruch auf Entschädigung habe nur, wer Opfer eines "mit Strafe bedrohten Angriffs" geworden sei, der nachweislich zu körperlichen oder seelischen gesundheitlichen Schäden geführt habe.

Die Klage war von einem heute 42jährigen ehemaligen Abteilungskommandanten einer Freiwilligen Feuerwehr durch drei Instanzen hindurch mit Erfolg vorangetrieben worden, bis das BGS die Klage als unberichtigt zurückwies. Der Kläger konnte darstellen, dass er jahrelangen unfairen Attacken durch Kollegen ausgesetzt war, die seine Leistungen öffentlich kritisiert hätten. Er habe anonyme Drohanrufe bekommen und sei bei einer Feuerwehrübung von einem Kollegen getreten worden. Die Richter argumentierten, die heutige psychische Krankheit des Mannes könne nicht allein auf den Fußtritt zurückgeführt werden. Und die verbalen Attacken seien keine "tätlichen Angriffe" im Sinne des Gesetzes.

B 9 V 12/00 R



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