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Aus der Urteilsübersicht:

Diskriminierung bei der Firmenplatzvergabe?

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz verhandelte in zweiter Instanz die Rechtmäßigkeit des Vergabeschlüssels für Mitarbeiterparkplätze und bestätigte das Urteil der Vorinstanz.

Das Krankenhaus, welches 2.500 Angestellte hat, verfügt über zwei Parkhäuser für Mitarbeiter. Das größere Parkhaus mit 600 Stellplätzen ist etwa 500 m vom Gebäude entfernt. Das kleinere Parkhaus verfügt über 85 Stellplätze und ist nahe am Gebäude.
Zur Vergabe der Parkplätze im kleineren Parkhaus hat die Beklagte mit dem Betriebsrat einen Vergabeschlüssel abgestimmt. Sofern es mehrere Bewerber für einen Parkplatz gibt, wird folgende Rangfolge bei der Vergabe beachtet:

  • Dienstbeginn vor 06:30 Uhr / Dienstende nach 20:00 Uhr
  • Frauen vor Männer
  • Beschäftigungsdauer
  • Alter
Der Kläger, ein Krankenpfleger mit einer Gehbehinderung und dem Behinderungsgrad von 40 %, beantragte mehrmals einen freigewordenen Stellplatz im Parkhaus, welches näher am Gebäude steht, um seinen Fußweg zum Arbeitsplatz zu verringern. Diese Anträge wurden trotz Gehbehinderung des Klägers abgelehnt. Begründet wurden die Entscheidungen mit dem Vergabeschlüssel für diese Stellplätze. Hierauf verklagte der Kläger seinen Arbeitgeber mit dem Vorwurf, Frauen vor Männern ohne sachlichen Grund zu bevorzugen und damit gegen das Grundgesetz zu verstoßen.

Das Gericht wies in seinem Urteil den Vorwurf der Diskriminierung und Willkür bei der Vergabe von Firmenparkplätzen als unbegründet zurück. Vielmehr berücksichtige der Vergabeschlüssel den Umstand, dass Frauen häufiger Opfer von gewaltsamen Übergriffen werden als Männer. Dies rechtfertige eine nach Geschlecht unterschiedliche Handhabung der Firmenplatzvergabe. Damit stellte das Gericht das rechtmäßige Vorgehen des Arbeitgebers fest.
Zusätzlich prüfte das Gericht, ob aufgrund der Gehbehinderung des Klägers eine Härtefallregelung angebracht sei. Dies wurde allerdings verneint.

10 Sa 314/11



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