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Aus der Urteilsübersicht:

Arbeitsrechtliche Konsequenzen bei Diffamierung des Papstes

Vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg wurde in zweiter Instanz der Fall eines Krankenpflegers verhandelt, der in einer Einrichtung der katholischen Kirche beschäftigt gewesen war.

Dem Krankenpfleger war ein Aufhebungsvertrag statt einer außerordentlichen und fristlosen  Kündigung angeboten worden, nachdem der Arbeitgeber herausfand, dass dieser diffamierende Aussagen über den Papst im Internet veröffentlicht hatte. Durch Annahme des Aufhebungsvertrages folgte eine Sperrzeit für die Auszahlung von Arbeitslosengeld.

Die Richter des Landessozialgerichts bestätigten im Gegensatz zur Vorinstanz die Vorgehensweise des Arbeitgebers als rechtmäßig. Das Gericht führte aus, dass ein Mitarbeiter einer kirchlichen Einrichtung, sich auch außerhalb der Dienstzeit so zu verhalten habe, dass kein Widerspruch zu den Grundsätzen des Arbeitgebers entstehe. Mit seinen diffamierenden und polemischen Äußerungen im Internet habe der Krankenpfleger den Papst und die katholische Kirche angegriffen, damit grob gegen das Loyalitätsprinzip zu seinem Arbeitgeber verstoßen und dieses Verhältnis nachhaltig verletzt. Hierbei sei unerheblich, dass die Äußerungen unter Pseudonym veröffentlicht wurden. Weiterhin bestätigte das Gericht die Rechtmäßigkeit der 12-wöchigen Sperrzeit zum Erhalt von Arbeitslosengeld. So habe der Krankenpfleger durch sein Verhalten die Auflösung des Arbeitsvertrages verursacht bzw. selbst verschuldet.

L 12 AL 2879/09



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