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Aus der Urteilsübersicht:

Schadensersatzpflicht von Mitarbeitern bei Ladendiebstahl

Das Arbeitsgericht Oberhausen behandelte in erster Instanz einen Streitfall zwischen einem ehemaligen Mitarbeiters eines Handy-Shops und dessen Betreibers.

Der Kläger verlangte von seinem ehemaligen Arbeitgeber die Zahlung vom ausstehenden Monatsgehalst inklusive Provision. Die Beklagte weigerte sich dem nachzukommen und verklagte wiederum den Kläger auf Schadenersatz für, während seiner Arbeitszeit, entwendete Mobiltelefone. Diese waren aus dem hinteren Lager des Geschäftsraums gestohlen worden, als der Kläger sich in einem Verkaufsgespräch befand.

In seinem Urteil stellte das Gericht fest, dass dem Kläger nur eine leichte Fahrlässigkeit angelastet werden könne. Angesichts der Grundsätze der eingeschränkten Haftung von Arbeitnehmern führe dieser Grad der Fahrlässigkeit nicht zu einer Schadensersatzpflicht. Die Beklagte wiederum ist zur Zahlung des ausstehenden Lohns inklusive Provision verpflichtet.

2 Ca 1013/11



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