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Aus der Urteilsübersicht:

Weitergabe von Unterlagen führt nicht automatisch zur Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein wies in zweiter Instanz eine fristlose außerordentliche Kündigung eines Betriebsrats als unwirksam ab.

Folgender Sachverhalt lag der Kündigung zugrunde:
Der Kläger, ein Direktmarketing-Manager war von seiner Arbeitgeberin, nachdem er zum Einzelbetriebsrat gewählt worden war, auf den Betriebsrat der Schwesterunternehmens, zwecks Einarbeitung verwiesen worden. Als Betriebsrat hatte der Kläger volles Zugriffsrecht auf das SAP-System der Beklagten.
Im Zuge eines Auftrags stieß der Kläger im SAP-System zufällig auf Unterlagen, die zwar nichts mit  seinem Auftrag zu tun hatten, aber auch keinen Vertraulichkeitsvermerk hatten. Diese Unterlagen druckte er aus und zeigte sie dem Betriebsrat des Schwesterunternehmens. Dieser stufte das Vorgehen des Kollegen als kritisch ein. Der Kläger vernichtete daraufhin die entsprechenden Unterlagen und ließ seine Zugriffsrechte im SAP-System einschränken.
Als die Beklagte von diesem Vorfall Kenntnis erlangte, sprach sie wegen Pflichtverletzung die fristlose außerordentliche Kündigung aus.

Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass grundsätzlich die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen eine fristlose außerordentliche Kündigung rechtfertige. Dies gelte jedoch nicht automatisch bei jeder Weitergabe sensibler Unterlagen.

Im vorliegenden Fall stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass nur eine Abmahnung des Klägers gerechtfertigt gewesen wäre und begründete dies folgendermaßen:

  • Der Kläger hatte volle Zugriffsrechte auf das SAP-System.
  • Die betreffenden Unterlagen hatten keinen Vertraulichkeitsvermerk durch die Beklagte erhalten.
  • Bei den Unterlagen handelt es sich nicht um Geschäftsgeheimnisse.
  • Beim Betriebsrat des Schwesterunternehmens handelte es sich nicht um Dritte. Darüber hinaus war der Kläger von der Beklagten aufgefordert worden, mit dem Betriebsrat des Schwesterunternehmens zusammen zu arbeiten.
  • Der Kläger hat die Unterlagen sofort vernichtet und von sich aus seine Zugriffsrechte auf das SAP-System einschränken lassen.

3 Sa 400/14



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