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Rechtsmissbrauch: Versand von 199 Abmahnungen

Das Oberlandesgericht Nürnberg befasste sich in zweiter Instanz mit der Rechtmäßigkeit einer Abmahnung und kam zum Schluss, dass der Abmahner diese nur ausgesprochen hatte, um überzogene Abmahngebühren einfordern zu können. Die Beseitigung des Rechtsverstoßes sei für ihn nebensächlich gewesen.

Im vorliegenden Fall hatte ein IT-Unternehmer durch seinen Anwalt 199 Abmahnungen wegen fehlender Impressum-Angabe auf facebook innerhalb von acht Tagen versenden lassen. Da sich ein abgemahntes Unternehmen weigerte eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die Abmahngebühr zu zahlen, befasste sich das Gericht mit dem Fall.

Das Gericht kam im Laufe des Verfahrens zum Schluss, dass der Abmahner sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe. Dies hat zur Folge, dass der Abmahner trotz zulässigem Abmahngrund keinen Anspruch auf Erhalt der geforderten Abmahnkosten hat.

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf folgenden Indizien, die im Einzelfall zu prüfen sind: So befand das Gericht die Menge der Abmahnungen für auffällig. Innerhalb von nur acht Tagen hatte der Abmahner 199 Abmahnungen versenden lassen. Weiterhin hätten die Abmahnungen in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des Abmahners und dessen finanziellen Situation gestanden. Demnach wies der Abmahner 41.000 Euro Gewinn und 25.000 Euro Stammkapital aus. Dem gegenüber standen etwa 53.000 Euro Rechtsanwaltsgebühren für das Verfassen der 199 Abmahnungen. Hätten alle abgemahnten Unternehmen verklagt werden müssen, wäre darüber hinaus ein Prozesskostenrisiko von 250.000 Euro auf den Abmahner zugekommen. Außerdem handelte es sich bei den abgemahnten Verstößen um leicht identifizierbare Formalfehler, die der Abmahner mit Hilfe einer Software aufgespürt hatte.

Aufgrund des Urteils, dass die Abmahnungen rechtsmissbräuchlich waren, haben nun alle betroffenen Firmen die Möglichkeit den Abmahner auf Schadenersatz zu verklagen.

3 U 348/13



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