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Aus der Urteilsübersicht:

Pannen begründen keine fristlose Kündigung

Unachtsamkeiten am Arbeitsplatz rechtfertigen nicht in jedem Fall eine fristlose Kündigung. Auch wenn der betreffende Mitarbeiter bereits wegen fahrlässig verursachten Schäden abgemahnt worden ist, ist eine fristlose Kündigung nicht möglich. Das Hessische Landesarbeitsgericht befand, dass bestimmte Schäden – in diesem Fall im Baugewerbe - zum "täglichen Risiko auf Baustellen" gehören. Wenn dem Arbeitnehmer grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz nachgewiesen werden könnte, sei eine fristlose Kündigung begründbar.

1 / 2 Sa 1475/02



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