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Spesenabrechnungen kein Kündigungsgrund

Es gehört zur beliebten Methode, in den Spesenabrechnungen vor allem von Führungskräften zu forschen, um einen Grund für eine Kündigung zu finden, wenn die Firma einen Mitarbeiter los werden will. Das Oberlandesgericht Köln hat jetzt solche Praktiken für unzulässig erklärt. Wenn zielstrebig und mit "geradezu detektivischen Mitteln" nach einem Grund für eine fristlose Kündigung gesucht werde, sie dies bei einer Interessenabwägung zu berücksichtigen. Denn nicht selten lassen sich in Spesenabrechnungen Unregelmäßigkeiten entdecken, die aber nicht absichtlich begründet sein müssen. Die Entlassung eines Handelsvertreters wurde deshalb für unzulässig erklärt, der Privatfahrten mit seinem Dienstwagen nicht einwandfrei abgerechnet hatte. In einem zweiten Fall hatte das gleiche Gericht über eine fristlose Kündigung wegen unrichtiger Spesenabrechnung zu befinden. Ein Arbeitsnehmer hatte bei seinen Vorgesetzten zwei identische Restaurantrechnungen vorgelegt, die sich auf ein Essen mit einem Kollegen bezogen. Vor Gericht bezeichnete es den Vorgang als Versehen, weil er nicht so genau hingeschaut habe, als er das Bündel mit den Spesenabrechnungen weitergereicht habe. Das Gericht sah in dem Verhalten allenfalls einen Grund für eine Abmahnung, da ein Betrugsvorsatz nicht nachgewiesen werden könne.

19 U 38/02 und 4 BV 239/02



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