Urteile

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Aus der Urteilsübersicht:

Versteckte Kritik im Arbeitszeugnis

Das Zeugnis eines ausscheidenden Mitarbeiters muss immer wohlwollend formuliert werden. Dieser Vorgabe widersprechen nach Auffassung des Arbeitsgerichts Neubrandenburg beispielsweise folgende Formulierungen: Der Mitarbeiter hat sich "stets bemüht" die ihm übertragenen Aufgaben "effektiv zu erfüllen". Der Mitarbeiter hat "die Arbeitszeit korrekt ausgenutzt" (= machte "pünktlich Feierabend").

1 Ca 1579/02



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