Instrument unfairer Attacken

Verleumdung

  • Juristische Sicht:
    Wegen Verleumdung gemäß § 187 StGB wird unter anderem bestraft, wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet. Diese muss dazu geeignet sein, den anderen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

    Ein zur Verleumdung benachbartes Instrument stellt die üble Nachrede dar, die durch Öffentlichmachen bzw. durch Verbreiten von Schriften (vgl. § 11 Abs. 3 StGB) charakterisiert ist und sich auf unwahre oder nicht erweisliche Tatsachen bezieht, die einen anderen Menschen verächtlich machen. Eine Strafbarkeit hierzu ist unter § 186 StGB geregelt.

    § 187 StGB (Verleumdung) schützt den Geltungswert. Das heißt, die Unwahrheit der behaupteten bzw. verbreiteten Tatsache ist ein Merkmal des Tatbestandes und muss dem Täter bewiesen werden. Sofern dies nicht möglich ist, scheidet eine Strafbarkeit gemäß § 187 StGB aus. Geringfügige Übertreibungen oder die Unrichtigkeit von Nebensächlichkeiten genügt nicht. Es kommt dann lediglich eine Bestrafung des Täters gemäß § 186 StGB (Üble Nachrede) in Betracht.