Gesetzeslage

Die Gesetzeslage lässt sich unterscheiden in:

1. Gesetzeslage zu unfairen Attacken

2. Gesetzeslage zu unfairen Praktiken


1. Gesetzeslage zu unfairen Attacken

Gesetzliche, straf-, zivil- und arbeitsrechtliche Grundlagen in Bezug auf Situationen unfairer Attacken

Das deutsche Rechtssystem enthält keine ausdrücklichen Vorschriften darauf, dass Unfairness, Psychoterror, Mobbing usw. strafbar sind oder die Betroffenen zivilrechtliche Schritte in die Wege leiten können. Das heißt aber nicht, dass unfairen Attacken und Strukturen nicht rechtlich und gerichtlich beizukommen ist, auch wenn selbst im juristischen Bereich dazu wenig Klarheit herrscht. Es gibt sogar gesetzliche Grundlagen und Urteilsbegründungen, die Arbeitgebern und Führungskräften faires Verhalten und das Einschreiten gegen unfaire Attacken und Strukturen abverlangen.

Folgende Grundlagen sind besonders wichtig:

 

Grundgesetz

Besonders hervorzuheben sind folgende Artikel im Grundgesetz:

Artikel 1

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. Das deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt. (...)

Artikel 2

  1. Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
  2. Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. (...)

Artikel 3

  1. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
  2. Männer und Frauen sind gleichberechtigt.
  3. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. (...)

Artikel 17

  1. Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. ...
  2. Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

§ 611a Benachteiligungsverbot:

  1. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg, bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine Unterschiedliche Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist.
  2. Hat der Arbeitgeber bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 zu vertreten, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber eine angemessene Entschädigung in Geld in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten verlangen...

§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen:

  1. Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten, und zu erhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leistung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

§ 823 Schadensersatzpflicht. Unerlaubte Handlungen:

  1. Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
  2. Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalte ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung:

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatze des Schadens verpflichtet.

§ 831 Haftung für Verrichtungsgehilfen:

  1. Wer einen anderen zur Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der Andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
  2. Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

§ 847 Schmerzensgeld:

  1. Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung kann der Verletzte auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld verlangen.

Im Folgenden werden eine Reihe von Tatbeständen aus dem Strafgesetzbuch aufgelistet, die teilweise dem Handlungsrepertoire von unfairen Akteuren entsprechen (z. B. Nötigung, Beleidigung, Körperverletzung, Diebstahl). Im Glossar der Unfairness sind die Straftatbestände einzelnen Phänomen und Instrumente unfairer Attacken zugeordnet.

2. Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften vom 1.8.2002

Artikel 2 des Gesetzes

Der § 253 im BGB wurde wie folgt geändert:

"a) der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist ,eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden".

Der § 825 wird wie folgt gefasst:

"§ 825
Bestimmung zu sexuellen Handlungen

Wer einen anderen durch Hinterlist, Drohung oder Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen bestimmt, ist ihm zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet"."

(Siehe dazu den Kommentar)

Strafgesetzbuch

Tatbestand bzw. Straftaten §§ des StGB:
Bedrohung 241
Begünstigung 257
Beleidigung - Beleidigung - Üble Nachrede - Verleumdung - Üble Nachrede, Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens - Verunglimpfung des Andenkens Verstorbene 185 186 187 187a 189
Betrug und Untreue 263ff.
Diebstahl - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen 242ff 248
Körperverletzung 223ff.
Nötigung 240
Politische Verdächtigung 241
Sachbeschädigung 303
Urkundenfälschung 267

§ 323c Unterlassene Hilfeleistung:
Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten ist, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Strafprozessordnung (StPO)

§ 380: (1) Wegen Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Körperverletzung (...), Bedrohung oder Sachbeschädigung ist die Erhebung der Klage erst zulässig, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung zu bezeichnenden Vergleichsbehörde die Sühne erfolglos versucht worden ist. Der Kläger hat die Bescheinigung hierüber mit der Klage einzureichen.

Auch das Betriebsverfassungsgesetz enthält neben Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates eine Reihe von Schutzrechten, die den gemobbten Kollegen und Kolleginnen eine rechtliche Handhabe gegen weitere Schikanen ermöglichen.

Betriebsverfassungsgesetz

§ 74 BetrVG/§ 66 BPersVG
Betriebs-/Personalrat und Arbeitgeber sollen sich mindestens einmal im Monat zu einer Besprechung zusammensetzen und strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung behandeln.

§ 75 BetrVG/§ 67 Abs. 1 BPersVG
Betriebs-/Personalräte und Arbeitgeber sind verpflichtet, die freie Entfaltung der Persönlichkeit der ArbeitnehmerInnen zu schützen und zu fördern. Dazu gehört zum Beispiel auch ein Belästigungsverbot am Arbeitsplatz. Täterinnen und Täter können zur Rechenschaft gezogen werden.

§ 76 BetrVG/§ 71 BpersVG
Der Betriebs-/Personalrat kann anregen, daß zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Arbeitgeber eine ständige Einigungsstelle eingerichtet wird.

§ 84 BetrVG
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes zu beschweren, wenn sie vom Arbeitgeber oder von Beschäftigten des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden. Der Arbeitgeber hat die Beschwerde zu behandeln und muss die Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beschwerde unterrichten.

§ 85 BetrVG/§ 68 Abs. 3 BPersVG
Betriebs-/Personalräte haben Beschwerden von Beschäftigten entgegenzunehmen und auf Abhilfe hinzuwirken.

§ 98 BetrVG
Der Betriebsrat kann den Arbeitgeber auffordern, Weiterbildungsangebote für Betroffene anzubieten.

§ 80 Abs. 1 Ziff. 2 BetrVG/§ 68 Abs. 2 BPersVG
Der Betriebs-/Personalrat hat beim Arbeitgeber Maßnahmen zu beantragen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen.

§ 83 BetrVG
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben das Recht, Einsicht in ihre Personalakte zu nehmen.

§ 104 BetrVG/§ 77 Abs. 3 BpersVG
Der Betriebs-/Personalrat besitzt das Recht, vom Arbeitgeber zu verlangen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu versetzen oder zu entlassen, wenn diese durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung des Betriebsfriedens wiederholt ernsthaft gestört haben.

§ 87 Mitbestimmungsrechte
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb (...)

Arbeitsschutzgesetz

Für den Fall unfairer Attacken und der damit verbundenen psychomentalen und psychosozialen Situation am Arbeitsplatz ist das Arbeitsschutzgesetz bedeutsam, das in der Regel in diesem Zusammenhang zu wenig Beachtung finden. Der Gesetzgeber legt Wert darauf, dass die Arbeitssituation auch hinsichtlich der psychischen Belastungsfaktoren - dazu zählen auch die Arbeitsbeziehungen - und die Arbeitsorganisation nicht die Gesundheit der Beschäftigten beeinträchtigen oder gefährden. Da unfaire Attacken häufig mittels Organisations- und Arbeitsfragen, paradoxen Anweisungen und zeitlichen Umständen ausgeübt werden, bietet das Arbeitsschutzgesetz hier wichtige rechtliche Ansatzpunkte: für den Betroffenen, den Anwalt, die zuständigen Führungskräfte, die Gerichte.

Die Interpretation dieses geltenden nationalen Rechts wird sich ggf. am Wortlaut der EU-Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit Amtsblatt nr. L 183 vom 29/06/1989 S. 0001 - 0008 messen lassen müssen, weil letztlich jedem das Recht zusteht, durch den EuGH überprüfen zu lassen, ob das deutsche Arbeitsschutzgesetz (und deren Handhabung) die Richtlinie gehörig umsetzt. Hier die Kernaussage der EU-Richtlinie:

Aus: Amtsblatt Nr. L 183 vom 29/06/1989 S. 0001 - 0008

"Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit

Artikel 5
Allgemeine Vorschrift
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in bezug auf alle Aspekte, die die Arbeit betreffen, zu sorgen."

Vgl. http://europa.eu.int/eur-lex/de/lif/dat/1989/de_389L0391.html

Folgende Paragraphen im Arbeitsschutzgesetz sind bei unfairen Attacken und Strukturen besonders relevant:

  • § 2 Abs. 1 menschengerechten Gestaltung der Arbeit
  • § 3 Abs. 1 Berücksichtigung der Umstände, die die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, also auch psychischer Belastungsfaktoren
  • § 3 Abs. 2 Nr. 1 geeignete Organisation
  • § 4 Nr. 3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Arbeitsmedizin und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
  • § 4 Nr. 4.Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
  • § 4 Nr. 8 mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.
  • § 5 Abs. 1 Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung.
  • § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 5 Eine Gefährdung kann sich auch ergeben durch die Gestaltung von Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken sowie durch unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten
  • § 15 I: Pflichten der Beschäftigten
  • § 17 Rechte der Beschäftigten

§ 15 Pflichten der Beschäftigten :

  1. Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

§ 17 Rechte der Beschäftigten :

  1. Die Beschäftigten sind berechtigt, dem Arbeitgeber Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen. Für Beamtinnen und Beamte des Bundes ist § 171 des Bundesbeamtengesetzes anzuwenden. § 60 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und entsprechendes Landesrecht bleiben unberührt.
  2. Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber der darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden. Hierdurch dürfen den Beschäftigten keine Nachteile entstehen.

Das Hinweis zum PDF-Format Arbeitsschutzgesetz ( PDF-Datei) zum Download.

Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 2 Abs. 1 :
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Geschäftsräume und die für den Geschäftsbetrieb bestimmten Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, auch den Geschäftsbetrieb und die Arbeitszeit so zu regeln, dass der Arbeitnehmer gegen eine Gefährdung seiner Gesundheit, soweit die Natur des Betriebes es gestattet, geschützt und die Aufrechterhaltung der guten Sitten und des Anstands gesichert ist.

Gesetz zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz

(Beschäftigtenschutzgesetz vom 24.06.1994 - BGBl. L, S. 1412)

§ 1 Ziel, Anwendungsbereich

  1. Ziel des Gesetzes ist die Wahrung der Würde der Frauen und Männer durch den Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz.
  2. Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
    1. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Betrieben und Verwaltungen des privaten oder öffentlichen Rechts (Arbeiterinnen und Arbeiter, Angestellte, zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte), ferner Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten, für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister;
    2. die Beamtinnen und Beamten des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts;
    3. die Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder;
    4. weibliche und männliche Soldaten (§ 6).

§ 2 Schutz vor sexueller Belästigung

  1. Arbeitgeber und Dienstvorgesetzte haben die Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen. Dieser Schutz umfaßt auch vorbeugende Maßnahmen.
  2. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt. Dazu gehören
    1. sexuelle Handlungen und Verhaltensweisen, die nach den strafgesetzlichen Vorschriften unter Strafe gestellt sind sowie
    2. sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden
  3. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten
    oder ein Dienstvergehen.

§ 3 Beschwerderecht der Beschäftigten

  1. die betroffenen Beschäftigten haben das Recht, sich bei den zuständigen Stellen
    des Betriebes oder der Dienststelle zu beschweren, wenn sie sich vom Arbeitgeber,
    von Vorgesetzten, von anderen Beschäftigten oder von Dritten am Arbeitsplatz sexuell
    belästigt im Sinne des § 2 Abs. 2 fühlen. Die Vorschriften der §§ 84, 85 des
    Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt
  2. Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte hat die Beschwerde zu prüfen und geeignete
    Maßnahmen zu treffen, um die Fortsetzung einer festgestellten Belästigung zu unterbinden.

§ 4 Maßnahmen des Arbeitgebers oder Dienstvorgesetzten, Leistungsverweigerungsrecht

  1. Bei sexueller Belästigung hat
    1. der Arbeitgeber die im Einzelfall angemessenen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung zu ergreifen. Die Rechte des Betriebsrates nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 §§ 99 und 102 des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalrates nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 bis 4a und Abs. 3 Nr. 15, § 77 Abs. 2 und § 79 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach den entsprechenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze der Länder bleiben unberührt;
    2. der Dienstvorgesetzte die erforderlichen dienstrechtlichen und personalwirtschaftlichen Maßnahmen zu treffen. Die Rechte des Personalrates in Personalangelegenheiten der Beamten nach den §§ 76, 77 und 78 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie nach den entsprechenden Vorschriften der Personalvertretungsgesetze der Länder bleiben unberührt.
  2. Ergreift der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte keine oder offensichtlich ungeeignete
    Maßnahmen zur Unterbindung der sexuellen Belästigung, sind die belästigten
    Beschäftigten berechtigt, ihre Tätigkeit am betreffenden Arbeitsplatz ohne Verlust des
    Arbeitsentgelts und der Bezüge einzustellen, soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist.
  3. Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte darf die belästigten Beschäftigten nicht
    benachteiligen, weil diese sich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt und in
    zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.

§ 5 Fortbildung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst

Im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst sollen die Problematik der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, der Rechtsschutz für die Betroffenen und die Handlungsverpflichtungen des Dienstvorgesetzten berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere bei der Fortbildung von Beschäftigten der Personalverwaltung, Personen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben, Ausbildern sowie Mitgliedern des Personalrates und Frauenbeauftragten.

§ 6 Sonderregelungen für Soldaten

Für weibliche und männliche Soldaten bleiben die Vorschriften des Soldatengesetzes, der Wehrdisziplinarordnung und der
Wehrbeschwerdeordnung unberührt.

§ 7 Bekanntgabe des Gesetzes

In Betrieben und Dienststellen ist dieses Gesetz an geeigneter Stelle zur Einsicht auszulegen oder auszuhängen.


2. Gesetzeslage zu unfairen Praktiken

Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Ehrenkodizes
die bei unfairen Praktiken und Strukturen relevant sein können

Mindestmaßstäbe sind:

  1. Das Grundgesetz und die Bürgerrechte
     http://www.gesetze-im-internet.de/gg/index.html
     
  2. Der Global Compact der UNO
     http://www.uno.de/wiso/globalcompact/leaflet.htm
     
  3. Die Kernarbeitsnormen der Internationalen Labour Organization
     http://www.ilo.org/
     
  4. Der Corporate Governance Kodex
     http://www.corporate-governance-code.de
     
  5. Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG)
     https://blog.fairness-stiftung.de
     


 

Weitere Urteile, Gesetze, Informationen

Pfeil www.arbeitsrecht.de

Pfeil www.jura-lotse.de

Pfeil www.jurat.de

Pfeil www.recht.de

Pfeil www.rechtplus.de

Zur Klärung

Pfeil Fairness-Coachingline

Pfeil Fairness-Hotline

Pfeil Fairness-Service

Pfeil Glossar der Unfairness