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Aus der Urteilsübersicht:

Unklare Benzinrechung kein Kündigungsgrund

Das Hessische Arbeitsgericht Frankfurt erklärte die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters wegen Spesenbetruges als unzulässig. Dieser hatte auch im Dienst seinen Privatwagen genutzt und hatte deshalb eine private Benzinkostenrechnung bei der Spesenabrechung eingereicht. Da sich aus den angegebenen dienstlich zurückgelegten Kilometern und dem Benzinverbrauch ein Widerspruch ergab, verdächtigte das Unternehmen ihren Mitarbeiter des Spesenbetruges und sprach die Kündigung aus. Das Gericht rechtfertigte seine Entscheidung damit, dass das Unternehmen nicht nachweisen könne, dass ausschließlich Kosten für im Dienst verbrauchtes Benzin erstattet wurden.

10 Sa 1817/02



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