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Aus der Urteilsübersicht:

Alkoholismus arbeitsrechtlich eine Krankheit

Die Richter des Landesarbeitsgerichts Mainz wiesen die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers in zweiter Instanz ab. Dem Kläger war gekündigt worden, nachdem dieser wiederholte Male, auch nach diesbezüglich ausgesprochener Abmahnung, alkoholisiert am Arbeitsplatz erschien. Vom Kläger wurde die Kündigung als sozial nicht gerechtfertigt bezeichnet, da Alkoholismus eine Krankheit sei und er sich bemühe, diese in den Griff zu bekommen.

In seiner Entscheidung betonte das Gericht, dass eine Weiterbeschäftigung für den Beklagten aus mehreren Gründen nicht zumutbar sei. So habe sich der Kläger bisher nicht um eine Therapie seiner Krankheit bemüht. Eine Tatsache, die eine negative Zukunftsprognose zur Folge habe. Außerdem sprächen auch Gründe des Unfallschutzes gegen eine Weiterbeschäftigung, da der Beklagte in seiner Tätigkeit eine Holzschneidemaschine bediente.

Mit dieser Entscheidung machte das Gericht deutlich, dass bei einer Kündigung Alkoholismus mit anderen Krankheiten gleichzusetzen sei und somit die gleichen Maßstäbe angelegt werden müssen.

10 Sa 669/07



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