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Aus der Urteilsübersicht:

Genaue Darlegung nötig, wann und wo gemobbt wurde

Dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen nach kann ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nur dann Schmerzensgeld wegen Mobbings verlangen, wenn er "nach Zeit und Ort identifizierbare Tatsachen" nachweisen kann. Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin neun Vorfälle aufgelistet, die im Zeitraum von 3 ½ Jahren aufgetreten waren. Dem Gericht nach reiche diese Auflistung jedoch nicht aus, um darzulegen, dass sie "einer dauernden Rechtsgutverletzung, einem fortgesetzten aufeinander aufbauenden und ineinander übergreifenden, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienenden Verhalten" ausgesetzt war.

3 Sa 78/02



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