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Aus der Urteilsübersicht:

Kündigung wegen Beleidigung des Vorgesetzten

Die Beschimpfung eines Vorgesetzten durch einen Arbeitnehmer mit dem Schimpfwort "Arschloch" hatte zu dessen fristgerechter Kündigung geführt. Eine vorherige Abmahnung war jedoch unterblieben.

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main bestätigte die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung. Die Beleidigung eines Vorgesetzten mit dem Wort "Arschloch" ist grundsätzlich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu bilden. Kündigt der Arbeitgeber gleichwohl lediglich ordentlich aus verhaltensbedingten Gründen, so ist eine vorherige Abmahnung wegen dieser Äußerung entbehrlich, denn das Verhalten des Arbeitnehmers stellt eine störende und schwerwiegende Beeinträchtigung des Vertrauensbereichs dar. Aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber von einer an sich begründeten außerordentlichen Kündigung absah, schloss das Gericht, dass der Arbeitgeber die Interessen des Arbeitnehmers bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung angemessen berücksichtigt hat.

Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 10.08.1998
15 Ca 9661/97 lt. NJW Heft 4/1999, Seite VIII



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