Aus der Urteilsübersicht:
Druckkündigung auch auf sexuelle Belästigung nicht rechtens
Die Richter der Arbeitsgerichts Hamburg widersprachen in einem Urteil der fristlosen oder hilfsweise befristeten Kündigung eines Kochs wegen sexueller Belästigung.
Der Kündigung voraus gegangen war die sexuelle Belästigung des Kochs gegenüber einer Kollegin. Im Beisein einer zweiten Kollegin hatte dieser sie in missachtender Weise an Bauch, Gesäß und Brust berührt. Ein Strafgericht erließ gegen ihn diesbezüglich einen Strafbefehl und verurteilte ihn zu einer Zahlung von 1.000 Euro wegen Beleidigung.
Von Seiten des Arbeitgebers erfolgte die Kündigung. Dies geschah allerdings auf Verlangen von drei Mitarbeiterinnen, die ansonsten mit der eigenen Kündigung drohten.
Laut Gericht muss einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung wegen eines vergleichbaren Vorfalls voraus gehen. Auf diese kann verzichtet werden, wenn eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung vorliegt. Weiterhin ist eine fristlose Kündigung rechtens, wenn die weitere Zusammenarbeit für den Arbeitgeber unzumutbar ist. Laut Gericht lagen keine dieser Voraussetzungen vor.
Des Weiteren stellten die Richter hinsichtlich der Druckkündigung auf Betreiben der anderen Mitarbeiter fest, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, einen Vermittlungsversuch zu unternehmen. Der Versuch einer gütlichen Einigung lag laut den Richtern jedoch nicht vor.
18 Ca 131/04
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