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Aus der Urteilsübersicht:

Abfindungshöhe bei betriebsbedingter Kündigung

Das Angebot einer Abfindung ist für Arbeitgeber eine Möglichkeit, Klagen gegen betriebsbedingte Kündigungen zu entgehen. Hinsichtlich ihrer Höhe ist im Kündigungsschutzgesetz unter §1a KSchG folgende Regelung zu finden: 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr. Hierbei handelt es sich jedoch nur um ein Angebot, dass nicht bindend ist. Somit kann ein Arbeitgeber auch eine niedrigere Abfindung anbieten. Verweist der Arbeitgeber hingegen im Kündigungsschreiben auf diese Regelung, muss er die vorgeschlagene Abfindungshöhe einhalten.

4 Sa 24/06



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