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Aus der Urteilsübersicht:

Betriebsbuße bei Betrug verhältnismäßig

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies in zweiter Instanz die Klage eines Arbeitnehmers ab, der gegen eine Betriebsbuße seines Arbeitgebers geklagt hatte.

Zuvor hatte der Kläger, während eines längeren Zeitraums mehrmals über die PIN-Nummer seines Kollegen private Telefonate mit seiner Frau geführt. Hierbei entstanden Telefonkosten in Höhe von 7,38 €.

Der Arbeitgeber wertete dieses Verhalten als Betrug und beabsichtigte eine außerordentliche Kündigung. Da diese jedoch an der Intervention des Betriebsrates gescheitert wäre, sprach die Beklagte eine Ahndung im Rahmen der Betriebsbußenordnung aus, welche die Streichung der Jahresprämie und der persönlichen Erfolgsbeteiligung zur Folge hatte.

Diese Maßnahme wertete das Gericht als gerechtfertigt und verhältnismäßig. So ergebe die Angemessenheitsprüfung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass nicht der geringe finanzielle Schaden mit der strittigen Sanktion der Betriebsbußenkommission ins Verhältnis gesetzt werden müsse, sondern der Vertrauensmissbrauch des Klägers.

Das Gericht führte weiterhin aus, dass eine außerordentliche Kündigung, auch bei geringeren Sachschäden, durchaus in Betracht komme. Insofern sei die Maßnahme verhältnismäßig und der Kläger noch „gut bedient“. Zwar erleide er eine finanzielle Einbuße, hätte jedoch weiterhin seinen Arbeitsplatz.

8 Sa 633/06



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