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Aus der Urteilsübersicht:

„Bulle“ nicht immer eine Beamtenbeleidigung

In zweiter Instanz wies das Landgericht Regensburg die Anzeige zweier Polizeibeamten wegen Beamtenbeleidigung als unbegründet zurück.

Die Polizeibeamten hatten frühmorgens an einer Wohnungstür geklingelt. Als die Tür geöffnet wurde, bekamen die Beamten ein Gespräch zwischen den schlaftrunkenen Bewohnern mit, die sie als „Bullen“ bezeichneten.

Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Bezeichnung „Bulle“ in diesem Falle keine Ehrverletzung darstelle. So sei dieser Begriff vielmehr im Umgangssprachlichen etabliert und stelle lediglich ein Synonym für „Polizeibeamter“ dar.
Die Interpretation der Beamten, wonach ein Polizeibeamter mit einem „Tier, das reizbar und angriffslustig zu blinder und unüberlegter Gewalt neigt“, gleichgesetzt werde lehnten die Richter in diesem Fall als unbegründet ab.

Ein Sprecher der Deutschen Anwaltskammer bemerkte allerdings, dass man, trotz dieses Urteils, Polizeibeamte nicht immer als Bullen bezeichnen dürfe. Dies gelte vor allem, wenn man sie damit beleidigen wolle.

3 Ns 134 Js 97458/04 – 10/05



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