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Aus der Urteilsübersicht:

Statistiken vor Gericht erlaubt

In einem Grundsatzurteil verkündete das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, dass für die Beweisführung von Geschlechterdiskriminierung bei der Beförderung Statistiken angeführt werden dürfen.

Klägerin war eine Arbeitnehmerin, die sich gegen eine Entscheidung ihres Arbeitgebers wandte. Die Klägerin hatte sich auf eine offene Führungsposition im Unternehmen beworben, welche allerdings einem männlichen Kollegen zugespro-chen wurde. Mit Hilfe von Statistiken zeigte sie vor Gericht ein Bild der Unterneh-mensstruktur auf, welches den Verdacht von Geschlechterdiskriminierung unterstrich. So waren 27 Führungspositionen im Unternehmen durch männliche Kollegen besetzt, gleichzeitig machten jedoch die weiblichen Mitarbeiterinnen zwei Drittel der Belegschaft aus.

Da es dem Arbeitgeber nicht möglich war, die Ergebnisse der Statistik und insbesondere die betroffene Stellenvergabe mit einem ordnungsgemäßen Stellenbesetzungsverfahren zu begründen, sah es das Gericht als erwiesen an, dass eine Benachteiligung der weiblichen Beschäftigten vorliege. Der Klägerin sprach das Gericht eine Entschädigung von 20.000 Euro und Schadensersatz in noch unbekannter Höhe zu.

Weiterhin betonte das Gericht, dass das Urteil nicht zu einem Zwang zur Quotierung führe. So stünde es Arbeitgebern frei, Führungspositionen beispielsweise nur mit männlichen Mitarbeitern zu besetzen. Wichtig hierbei sei nur, dass er die Gründe für diese Entscheidung nennen könne.

15 Sa 517/08



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