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Aus der Urteilsübersicht:

Finanzielle Entschädigung bei Diskriminierung von Bewerbern

Aus dem Urteil gingen folgende Leit- und Orientierungssätze hervor:

„1. Die Unterrichtungspflicht des § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX bezieht sich nur auf den Tatbestand des § 81 Abs. 1 Satz 7 SGB IX und betrifft damit nur Fälle, in denen der Arbeitgeber seine Beschäftigungspflicht nicht erfüllt und die Schwerbehindertenvertretung oder eine in § 95 SGB IX genannte Vertretung mit der beabsichtigten Entscheidung nicht einverstanden ist.

2. Zur Widerlegung der Benachteiligungsvermutung kann sich der Arbeitgeber auf alle geeigneten objektiven Tatsachen berufen. Daran ist er nicht durch eine fehlende Unterrichtung nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX gehindert. Allerdings kann sich ein öffentlicher Arbeitgeber nur auf solche Auswahlgründe stützen, die dokumentiert sind. Im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens ist zwar die Ergänzung, nicht aber die Nachholung der Dokumentation zulässig.

3. Da die Entschädigung nicht dem Ausgleich materieller Schäden dient, sondern als Ausgleich für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts gewährt wird, kann die Höhe der Entschädigung nicht davon abhängig gemacht werden, ob der Bewerber inzwischen einen anderen Arbeitsplatz gefunden hat. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht berücksichtigt werden, dass ein Kläger nur eine Stelle hätte antreten können, wenn ein Arbeitgeber in mehreren Stellenbesetzungsverfahren wegen Benachteiligung eine Entschädigung an den Bewerber zu zahlen hat.“

In zweiter Instanz urteilten die Richter des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main über die Klage eines Verwaltungsfachwirts mit einem Grad der Schwerbehinderung von 60%. Bei der Beklagten handelte es sich um eine Gebietskörperschaft.

Der Kläger hatte sich auf drei ausgeschriebene Arbeitsstellen der Gebietskörper-schaft beworben und jeweils eine schriftliche Absage ohne Begründung erhalten. Der Beklagten warf der Kläger vor, gegen mehrere Verfahrensregelungen verstoßen und ihn aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminiert zu haben.

Das Gericht gab dem Kläger zum Teil Recht. So ist die Beklagte, als eine Dienstelle der öffentlichen Arbeitgeber, verpflichtet, offene Stellen der Agentur für Arbeit zu nennen. Dies war jedoch in allen drei Fällen unterblieben. Weiterhin hätte die Beklagte den Kläger zu einem Vorstellungsgespräch einladen müssen, dies ist nach § 82 Satz 2 SGB IX geregelt. Von einer Einladung zum Vor-stellungsgespräch kann nur abgesehen werden, wenn es offensichtlich ist, dass dem Bewerber die fachliche Eignung fehlt. Dies traf in diesem Fall jedoch nicht zu.

Durch den Nachweis dieser Verstöße sahen die Richter die Annahme des Klägers unterstützt, wonach dieser durch die Beklagte aufgrund seiner Schwerbehinderung diskriminiert worden sei. Das Gericht sprach dem Kläger deshalb eine finanzielle Entschädigung durch die Beklagte zu.

Das vollständige Urteil: Hessenrecht, Landesrechtsprechungsdatenbank

19/3 Sa 1742/08



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