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Aus der Urteilsübersicht:

Kündigung in der Probezeit erlaubt

Das Arbeitsgericht Köln wies in einer Entscheidung die Kündigungsschutzklage eines Architekten als unzulässig ab. Der Kläger war in der Probezeit durch die Stadtverwaltung Köln gekündigt worden.

Obwohl eine Kündigung während der Probezeit weder durch Arbeitnehmer noch Arbeitgeber begründet werden muss, hatte die Beklagte als Kündigungsgrund man-gelnde Körperhygiene wie Schweißgeruch und schmutzige Hände angegeben. Mit seiner Klage erhoffte sich der Kläger die Wiedereinstellung, aber auch die Zu-rücknahme des Vorwurfs mangelnder Körperhygiene.

Das Gericht erörterte nicht die Kündigungsgründe, was beispielsweise eine Befra-gung von Zeugen erforderlich gemacht hätte. Es stellte lediglich fest, dass eine Kündigung während der Probezeit nicht anfechtbar sei.

Da der Kläger sich durch den Vorwurf der mangelnden Körperhygiene in seiner Ehre verletzt sieht, überlegt er in Berufung zu gehen.

4 Ca 10458/09



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