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Aus der Urteilsübersicht:

Deutsche Maßstäbe auch für ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

In zweiter Instanz gab das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einem Arbeitgeber Recht, der einem Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verweigert hatte.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer der im Urlaub erkrankt war und aufgrund dessen erst 30 Tage nach seinem genehmigten Urlaubsende wieder am Arbeitsplatz erschien. Dem Arbeitgeber legte er ein ärztliches Attest samt Übersetzung vor, welches einen Krankenhausaufenthalt von drei Tagen und die Empfehlung von 30 Tagen Bettruhe enthielt.

Das Gericht teilte die Zweifel des Arbeitgebers am Wahrheitsgehalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Grundsätzlich komme einem ausländischen ärztlichen Attest eine hohe Beweislast zu. Wichtig sei hierbei, dass „der ausländische Arzt zwischen einer bloßen Erkrankung und einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Krankheit unterscheidet und damit eine den Begriffen des deutschen Arbeits- und Sozialversicherungsrechts entsprechende Beurteilung vorgenommen hat“. Dies war in diesem Fall jedoch nicht gegeben.

Aus dem Attest wurde nicht deutlich, weshalb der Kläger nach der Entlassung aus dem Krankenhaus arbeitsunfähig gewesen sei und wieso bei 30tägiger Bettruhe keine weitere ärztliche Behandlung notwendig war. Diese Frage konnte auch der Kläger vor Gericht nicht zufriedenstellend beantworten.

11 Sa 178/10



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