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Aus der Urteilsübersicht:

Hotelbewertungen unterliegen der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit

In zweiter Instanz hat das Hanseatische Oberlandesgericht die Berufung einer Hotel- und Hostelbetreiberin als unzulässig abgewiesen. Diese hatte gegen ein Hotelbewertungsportal geklagt und verlangt, dass Ihr Hotel/Hostel dort nicht mehr bewertet werden dürfe.

Die Beklagte betreibt ein Reiseportal im Internet und bietet den Nutzern die Möglichkeit Hotels und Reisen auf Ihrer Seite zu bewerten. Diese Bewertungen und Kommentare sind für andere Besucher des Internetportals sichtbar. Über das Hotel/Hostel der Klägerin sind dort mehrere Kommentare gelistet, welche über zahlreiche Mängel der Unterkünfte berichten.

Vor Gericht vertrat die Klägerin den Standpunkt, dass die Beklagte auf Ihrem Portal einen öffentlichen Pranger geschaffen habe, in welchem „jedermann – unabhängig davon, ob er Gast im Hotel gewesen sei - völlig anonym und risikolos veröffentlichen könne, was er wolle, und zwar ohne dass eine ausreichende Inhaltskontrolle stattfinde“.

Bei der Urteilsfindung wägte das Gericht die „Interessen der Klägerin gegen jene der Beklagten, der Nutzer des Bewertungsportals sowie der an Hotelbewertungsportalen interessierten Öffentlichkeit“ ab und kam zu dem Schluss, dass der Klägerin kein umfassender Unterlassungsanspruch zustehe. Ein allgemeines Bewertungsverbot sei „nicht im Interesse der Allgemeinheit, die ein schutzwürdiges Interesse an Information auch durch derartige Bewertungsportale besitze“. Hieran ändere auch die Tatsache, dass die Beklagte eine anonyme Bewertung ermögliche, nichts, Schließlich handele es sich auch hierbei um Meinungsäußerungen, welche „unter dem Schutz der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit“ stünden.

Das Gericht betonte allerdings, dass die Klägerin Bewertungen und Kommentare, welche für Ihr Hotel/Hostel unzutreffend oder abträglich seien, nicht schutzlos ausgeliefert sei. Für solche Meinungsäußerungen könne sie eine Löschung beantragen, ggf. vor Gericht.

Eine Revision vor dem Bundesgerichtshof ist der Klägerin nicht möglich.

5 U 51/11



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