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Aus der Urteilsübersicht:

Arbeitsvertrag anfechtbar bei arglistiger Täuschung

Das Hessische Landesarbeitsgericht Frankfurt stellte in einem Urteil Folgendes fest: „Wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber bei Abschluss des Arbeitsvertrags bewusst über persönliche Eigenschaften täuscht, die für das Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind, rechtfertigt das die Anfechtung des Arbeitsvertrages, der damit sofort beendet ist.“ Damit bestätigte das Gericht das Urteil der Vorinstanz.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer Ende 2009 einen Arbeitsvertrag als Frachtabfertiger bei einem Frachtabfertigungsunternehmen am Frankfurter Flughafen abgeschlossen. Durch den Vertrag verpflichtete sich der Arbeitnehmer ausdrücklich zur Arbeit in Nacht- und Wechselschicht. Wenige Monate später legte der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber ärztliche Bescheinigungen aus den Jahren 1999 und 2005 vor, welche einen generellen „Verzicht auf Nachtarbeit aus ärztlicher Sicht dringend geboten“. Im Anschluss wurden dem Arbeitgeber zwei aktuelle ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, welche dieses Gebot nochmals bestätigten. In Folge dessen focht der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Diese Vorgehensweise wurde durch die angerufenen Gerichte bestätigt. So sahen es die Richter als erwiesen an, dass „der Arbeitnehmer bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages wusste, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in Nachtarbeit eingesetzt werden“ könne.

8 Sa 109/11



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