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Aus der Urteilsübersicht:

Teilzeitkräfte: Keine pauschale Verpflichtung zu Schichtarbeit

Arbeitgebern ist es nicht erlaubt Teilzeitkräfte pauschal für die verschiedenen Arbeitsschichten zu verpflichten. Vielmehr müssen Arbeitgeber die Notwendigkeit dessen darlegen und beweisen, weshalb eine Änderung der Betriebsabläufe oder eine Anpassung des Schichtsystems nicht zumutbar sei. Zu diesem Schluss kam in zweiter Instanz das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

Im vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin welche sich in Elternzeit befand, nachdem sie für ihr Kind an drei Tagen eine Kindertagesstätte gefunden hatte, ihrem Arbeitgeber den Wunsch eine Teilzeittätigkeit genannt. Da die Arbeitnehmerin nicht auf eine Unterstützung durch Ehemann oder Familie zurückgreifen konnte, sollten die Arbeitszeit und –Tage den Zeiten entsprechen, in denen ihr Kind in der Kindertagesstätte versorgt war. Diesen Wunsch lehnte der Arbeitgeber aus organisatorischen Gründen ab. So müssten alle Arbeitnehmer in wöchentlich wechselnder Schichtarbeit arbeiten. Eine Ausnahme für Teilzeitarbeitnehmer sei nicht vorgesehen.

3 SaGa 14/10



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