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Aus der Urteilsübersicht:

Schmerzensgeld bei Mobbing – Anspruch verwirkt nach 2 Jahren

Aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg ging folgender Leitsatz hervor:

Leitsatz:

  1. Auf Mobbing gestützte Schmerzensgeldansprüche können vor Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfrist verwirken.
  2. Für das Zeitmoment kommt es entscheidend auf die letzte Mobbinghandlung an.
  3. Um eine effektive Rechtsverteidigung zu ermöglichen, entspricht es regelmäßig dem Interesse des Anspruchsgegners, sich zeitnah gegen Mobbingvorwürfe zur Wehr setzen zu können.
In zweiter Instanz wies das Landesarbeitsgericht Nürnberg die Schmerzensgeldklage wegen Mobbings eines Klägers zurück, da der Anspruch auf Schmerzensgeld verwirkt sei. Im Urteilstext heißt es hierzu:
„Etwaige Schmerzensgeld- oder Entschädigungsansprüche des Klägers sind als verwirkt anzusehen. Auch vor Ablauf der Verjährungsfrist können Ansprüche eines Arbeitnehmers verwirkt sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Recht verwirkt, wenn der Gläubiger es längere Zeit nicht ausgeübt hat (Zeitmoment), der Schuldner darauf vertraut hat, er werde nicht mehr in Anspruch genommen werden, und diesem die Erfüllung unter Berücksichtigung aller Umstände nach Treu und Glauben auch nicht mehr zuzumuten ist (Umstandsmoment). Zum Zeitablauf müssen daher besondere Umstände sowohl im Verhalten des Berechtigten, als auch des Verpflichteten hinzukommen (…)“.

Vor Gericht hatte der Kläger, ein ehemaliger Personalfachberater, angegeben, dass er jahrelang von seinem Vorgesetzten gemobbt worden sei. Aufgrund eines daraus resultierenden Überlastungssyndroms sei er mehrfach arbeitsunfähig gewesen - im Jahr 2007 für 52 Tage, im Jahr 2008 für 216 Tage und im Jahr 2009 durchgehend bis August. In der Folge kündigte ihm der Arbeitgeber zum 28.2.2010. Ende Dezember 2010 erhob der Kläger die Klage auf Schmerzensgeld.

5 Sa 525/11



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