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Aus der Urteilsübersicht:

Persönlichkeitsschutz geht vor Meinungsfreiheit

Der Bundesgerichtshof befand, dass sich in einem konkreten Fall ein Arzt nicht gefallen lassen muss, wegen "rechtswidriger Abtreibungen" an den Pranger gestellt zu werden. Über den konkreten Fall hinaus kann dies bedeuten, dass grundsätzlich das Anprangern von Personen, auch wenn die im Prangern enthaltenen Vorwürfe teilweise stimmen sollten, nicht zulässig ist. Zulässigkeit entsteht nur durch vollständige und zutreffende Wiedergabe des gesamten Sachverhalts, nicht aber durch einseitige oder nur halb zutreffende Angabe der Gründe einer Rechtswidrigkeit. Das Gericht bewertete in diesem Fall die Verletzung des Persönlichkeits- und Schutzrechtes der betroffenen Person höher als die Meinungsfreiheit.

VI ZR 366/02 vom 1.4.03



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