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Aus der Urteilsübersicht:

Das Ausspähen anderer unter Überwindung von Hindernissen (Paparazzi)

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin, eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin und Moderatorin, gegen den Betreiber einer Presseagentur Klage erhoben, der von ihrem Feriendomizil Luftaufnahmen gemacht und diese mit der zugehörigen Wegbeschreibung an einen Verlag verkauft hatte, wo diese schließlich veröffentlicht wurden. Die Klägerin forderte die Unterlassung der Veröffentlichung der Luftbildaufnahmen unter Nennung ihres Namens und der Wegbeschreibung. In erster Instanz wurde ihr im vollen Umfang Recht zugesprochen. In zweiter Instanz wurde lediglich die Veröffentlichung der Wegbeschreibung verboten. In dritter Instanz wurde das Urteil der zweiten Instanz bestätigt und unter Berücksichtigung eines Leitsatzes folgendermaßen begründet: Ein Eingriff in die Privatsphäre ist dann gegeben, wenn Einblicke beispielsweise in Räume oder Grundstücke vorliegen, welche Dritten normalerweise verschlossen sind. Zwar treffe dies bei der Veröffentlichung dieser Fotos unter Nennung des Eigentümers zu, doch rechtfertige dies allein kein Unterlassungsbegehren der Klägerin. So begründe nur das Feststellen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht noch kein Unterlassungsurteil. Stattdessen muss auf Grundlage einer Güterabwägung im Einzelfall und unter Berücksichtigung möglicher schutzwürdiger Interessen der Gegenseite entschieden werden.

Nach Auffassung des BGH treffe das Persönlichkeitsrecht für die Klägerin nur vermindert zu, da "weder der Kernbereich der Privatsphäre berührt, noch ihr räumlich gegenständlicher Schutzbereich nachhaltig beeinträchtigt" wurden. Auf den Bildern wären lediglich "Gebäude und Grundstücksteile in denkbar unpersönlicher Weise abgebildet" und wiesen damit "einen hohen Grad von Abstraktheit" auf. Des Weiteren habe die Klägerin selbst zuvor Fotos von sich auf diesem Grundstück in einem Buch veröffentlicht. Das BGH äußert sich hierzu folgendermaßen: "Wer seine Privatsphäre in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit zugänglich mache, könne sich nicht gleichzeitig auf den von der Öffentlichkeit angewandten Persönlichkeitsschutz berufen:" Als prominente Persönlichkeit ziehe sie das Interesse einer breiten Öffentlichkeit an und habe dieses durch ihre im Buch veröffentlichten Bilder selbst verstärkt.

Als schützwürdiges Interesse der Gegenseite sei das Recht auf Pressefreiheit zu nennen. Diesbezüglich gilt folgendes: "Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten." Es gilt auch der Umkehrschluss. Dem BGH nach besteht ein verbreitetes Interesse für diese Luftbildaufnahmen. Zwar sei dieses Interesse nicht "als besonders wertvoll zu qualifizieren", doch förderten solche Beiträge die Meinungsbildung, weshalb sie durchaus Wert hätten. Weiterhin stellte das Gericht fest, dass für die Klägerin keine negativen Auswirkungen durch die Veröffentlichung dieser Aufnahmen entstanden seien. Daraus ergäbe sich, dass die Schutzwürdigkeit der Pressefreiheit überwiege. Aus diesen Gründen sieht es das BGH für angemessen, das Begehren der Klägerin bezüglich Veröffentlichung der Aufnahmen unter Nennung ihres Namens abzuweisen. Die Veröffentlichung und Verbreitung der Wegbeschreibung zum Haus der Klägerin greife hingegen in die informationelle Selbstbestimmung der Klägerin ein, da diese beispielsweise "weit über eine Adressenangabe, wie sie Telefonbücher enthalten können", hinausginge. So habe es "ganz offensichtlich einen anderen Stellenwert, ob einzelne Touristen durch individuelle Nachforschungen das Haus finden könnten oder ob es einer großen Öffentlichkeit der genauen Lage nach bekannt gemacht werde." Damit bestätigte das BGH auch die Unterlassung der Veröffentlichung der Wegbeschreibung.

VI ZR 373/02



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