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Aus der Urteilsübersicht:

Rücktritt vom Arbeitsvertrag führt selten zur Zahlung einer Vertragsstrafe

Tritt ein Bewerber, trotz Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages, die Stelle nicht an, droht ihm meist keine Zahlung einer Vertragsstrafe, da ein Arbeitgeber nur selten einen konkreten Schaden nachweisen kann. Die Zahlungsaufforderung eines Arbeitgebers wurde von den Richtern des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf mit der Begründung abgewiesen, dass dem Unternehmen kein Schaden entstanden sei, da es keine Einarbeitungskosten hatte. Dies gilt auch, wenn der Vertrag eine Vereinbarung zur Zahlung einer Vertragsstrafe enthielte. Solch eine Vereinbarung ist somit nichtig.

12 Sa 1301/02



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