Instrument unfairer Attacken

Schikanen

Vom ursprünglich absichtlich aufgebauten Hindernis (etwa im Pferde- und Rennsport), hat sich die Schikane zu einer hinterhältigen Bosheit entwickelt, durch die einem Menschen oder einer Organisation das Leben und Arbeiten unnötig erschwert wird. Durch Schikanen werden besondere Problemsituationen geschaffen, die eine Person oder Organisation in schwer lösbare Schwierigkeiten und Widersprüche bringen. ‚Schikanieren' entspricht dem Wort "Mobbing" in seiner ursprünglichen Bedeutung.

  • Psychosoziale Sicht:
    Schikanen sind so angelegt, dass der Einzelne sehr schnell in Überforderung gerät, sei es, dass er die Lust an einer Arbeit oder Lösung verliert oder die Kräfte nachlassen, die Kompetenzen nicht reichen, die Zeit weg läuft oder notwendige Ressourcen aus der Organisation nicht mehr leicht zugänglich sind.

    Dazu gehören auch Attacken, die Verwirrung, Unübersichtlichkeit und negative Gefühle erzeugen, so dass die Person dazu neigt, sich so zu verhalten, wie das Gerücht es vorgibt. Insofern sind Schikanen häufig in Kombination mit Gerüchten oder Nachreden anzutreffen, um eine unfaire Attacke komplett zu machen.
     
  • Systemische Sicht:
    Schikanen in Organisationen führen zu deutlichen Reibungsverlusten und zu erheblichen betriebswirtschaftlichen Kosten. Eine solche Organisation eiert und ist aus dem Gleichgewicht.

    Wo Schikanen gegen Personen möglich sind, gibt es ein erhebliches Defizit an Führungskultur und Personalfürsorge, was die Folge organisationaler Verwahrlosung sein kann. Schikanen gegen Organisationen sind die Vorstufe von Sabotagen und können ein ganzes System aus dem Tritt bringen.
     
  • Juristische Sicht:
    Bei Schikanen gegen Einzelne gilt: Die berufliche Selbstverwirklichung gehört zur Ausübung des grundgesetzlich geschützten Bereichs der freien Entfaltung der Persönlichkeit und genießt deshalb den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB (sonstiges Recht). Wer Mitarbeiter terrorisiert, verletzt deren Recht auf berufliche Selbstverwirklichung, das sich aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie dem Schutz der Menschenwürde entnehmen lässt. Er kann durch Terrorhandlungen die Arbeitskraft zerstören oder beschädigen.

    Diese Rechtsgutverletzung kann nicht nur durch vorsätzliche Verhaltensweisen eintreten, sondern auch durch fahrlässige. Eine Führungskraft übernimmt die Verantwortung für die ihm anvertrauten Mitarbeiter und muss in Konsequenz die damit verbundenen Risiken, die durch falsche Menschenführung entstehen, tragen.

    Er haftet nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber, sondern auch gegenüber den ihm anvertrauten Mitarbeitern dafür, dass er die dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Regeln der Menschenführung beachtet und nicht die Rechte der Mitarbeiter verletzt bzw. durch derartige Verletzungshandlungen das Vermögen des Arbeitgebers schädigt.

    Als Schutzgesetze kommen insbesondere in Betracht:

    Körperverletzung (§223 StGB), fahrlässige Körperverletzung (§230 StGB), Ehrverletzungsdelikte (§§ 185 ff StGB), Sexualdelikte (§§ 176 ff StGB), Nötigung (§ 240 StGB), Freiheitsberaubung (§ 239 StGB), Freie Entfaltung der Persönlichkeit (§ 75 Betriebsverfassungsgesetz), ggf. § 826 BGB, vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.

    Das Arbeitsschutzgesetz gebietet neuerdings sogar, dass der Arbeitgeber in positivem Sinne Maßnahmen zu ergreifen hat, die Stress und psychosoziale Belastungen am Arbeitsplatz reduzieren, vor allem, wenn diese nicht notwendigerweise mit dem Arbeitsinhalt gegeben sind. Unter Umständen ist der Arbeitgeber also sogar gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, die Urheber von Schikanen ausfindig zu machen, zur Rechenschaft zu ziehen und die Schikanen zu unterbinden.