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Einschlägige Rechtsnormen zur Berichterstattung

Im Falle einer unzulässigen Berichterstattung kommen u.a. Ansprüche aus dem Zivilrecht und solche aus dem Strafrecht in Betracht. Die wesentlichen Bestimmungen sind in Kürze:

1. Zivilrechtliche Schranken der Berichterstattung

Zivilrechtliche Schranken ergeben sich in erster Linie aus den allgemeinen Bestimmungen zum Deliktsrecht, also aus dem Recht der unerlaubten Handlung gem. § 823 BGB. Danach hat Schadensersatz zu leisten, wer u.a. das Leben, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen vorsätzlich verletzt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das als eigenständiges Grundrecht gem. Art. 1 und 2 GG gewährleistet ist, wurde durch die Rechtsprechung als „sonstiges Recht“ im Sinne des § 823 Absatz 1 BGB herausgebildet und ist inzwischen gewohnheitsrechtlich anerkannt.

Nach § 823 Absatz 2 BGB stellt es eine unerlaubte Handlung dar, wenn ein Gesetz verletzt wird, das dem Schutze Dritter dient. Dem Schutze Dritter dient z.B. das Strafgesetzbuch. Wird gegen Strafrechtsvorschriften (Beleidigung, üble Nachrede, Verwendung illegal beschaffter Informationen) verstoßen, können sich ebenfalls deliktsrechtliche Ansprüche ergeben.

Zu den deliktsrechtlichen Ansprüchen zählen in erster Linie der Unterlassungsanspruch, der Berichtigungsanspruch, der Schadensersatzanspruch und der Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.

2. Strafrechtliche Schranken der Berichterstattung

Durch die Veröffentlichung und Verbreitung von Druckschriften können auch Tatbestände des Strafrechts tangiert werden. Im Falle der Verbreitung von Unwahrheiten kommt in erster Linie der Tatbestand der üblen Nachrede in Betracht Danach wird bestraft, wer in Bezug auf einen anderen Tatsachen verbreitet, die geeignet sind, diesen u.a. in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen (§ 186 StGB). Werden unwahre Tatsachen in Kenntnis ihrer Unwahrheit verbreitet, kommt eine Bestrafung wegen Verleumdung gem. § 187 StGB in Betracht. Liegt eine Meinungsäußerung vor und ist sie ehrenrührig, kommt eine Bestrafung wegen Beleidigung (§ 185 StGB) in Betracht.

Felix Damm, Rechtsanwalt

Brehm & v. Moers
RA Felix Damm

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Felix Damm ist RA in Frankfurt am Main mit Schwerpunkt Presserecht und Arbeitsrecht.