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Unwahr oder unrichtig?
Wann kann ich mich gegen eine Berichterstattung zur Wehr setzen?

Medienunternehmen unterliegen einem immer härter werdenden Wettbewerbsdruck. Die schlechte Nachricht ist eine gute Nachricht. Sie verspricht Auflage und damit wirtschaftlichen Erfolg. Aus diesem Grund erhalten Wahrheit und Persönlichkeitsrechte nicht immer den Raum, der ihnen gebührt.

„Ich bin nicht einverstanden, was in der Zeitung über mich oder mein Unternehmen berichtet wird“. So oder so ähnlich stellt sich der Ausgangspunkt zahlreicher presserechtlicher Auseinandersetzungen dar. Gegenstand ist oftmals eine konkrete „Äußerung“ und verbunden damit die Behauptung eines Betroffenen oder eines Unternehmens, hierdurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt worden zu sein. Es ist dann jeweils die Frage zu klären, ob sich presserechtliche Ansprüche durchsetzen lassen. Handelt es sich um eine unwahre Tatsachenbehauptung, steht dem Betroffenen das gesamte presserechtliche Instrumentarium zur Verfügung: Gegendarstellung, Unterlassung, Berichtigung, Schadensersatz und Schmerzensgeld. Liegt eine unrichtige Meinungsäußerung vor, steht diese unter dem besonderen Schutz der Meinungsfreiheit und lassen sich grundsätzlich keine Ansprüche herleiten. Die Einordnung einer Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung ist somit die entscheidende Weichenstellung für den Rechtschutz des Betroffenen.

Eine Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn die Aussage Anspruch auf Wirklichkeitstreue erhebt und auf ihre Richtigkeit hin objektiv mit den Mitteln des Beweises überprüfbar ist. Im Gegensatz dazu liegt eine Meinungsäußerungen vor, wenn die Aussage keinen Anspruch auf Wahrheit erhebt, sondern durch Elemente des Meinens und des Dafürhaltens Ausdruck einer subjektiven Ansicht oder Überzeugung ist.

Die Abgrenzung kann im Einzelfall schwierig sein. Der Gesetzgeber hat sich herausgehalten und die Lösung des Problems der Rechtsprechung überlassen. Die hieraus entstandene Rechtsunsicherheit hat bisweilen dazu geführt, dass in drei Instanzen drei unterschiedliche Ergebnisse gefunden werden. Dennoch haben sich Abgrenzungskriterien durchgesetzt, die jeweils zu beachten sind. So ist für die Klärung der Frage, ob eine Tatsachenbehauptung oder eine Meinungsäußerung vorliegt, u.a. darauf abzustellen, wie der Rezipient die Äußerung verstehen musste, in welchem Kontext die Äußerung gemacht wurde und welchem Zweck sie diente. Unerheblich ist es insofern, wie der Erklärende seine Äußerung verstanden wissen wollte. Auszugehen ist vom Verständnis des Lesers. Jedoch ist die Äußerung stets in ihrem Gesamtzusammenhang zu beurteilen.

Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums ist die Formulierung einer Äußerung nicht entscheidend. Andernfalls obläge es dem Geschick des Journalisten, durch Einschübe wie „soweit bekannt ist“ oder „mutmaßlich“ aus einer Behauptung eine Meinungsäußerung werden zu lassen. Der Äußerung, der Kläger „sei mutmaßlicher Mafiapate“ entnahm das Gericht trotz der Einschränkung die Behauptung, der Kläger sei Funktionär des organisierten Verbrechens.

Fragen können ebenfalls Tatsachenbehauptungen enthalten. Eine rhetorische Frage bei der die Antwort somit nicht „offen“ ist, wird wie eine Behauptung behandelt. Auch die Äußerung einer Vermutung oder eines Verdachts kann als Tatsachenbehauptung zu werten sein, da hierin zumindest die Behauptung steckt, dass etwas so ist oder so gewesen sein könnte. Es macht keinen unterschied wenn erklärt wird „er stehe im Verdacht der Steuerhinterziehung“ oder „er hat Steuern hinterzogen“. „Innere Tatsachen“ (Einstellungen und Motive) können auch Tatsachenbehauptungen sein. So wurde die Erklärung, ein Unternehmer „habe wissentlich falsche Zahlen genannt, damit er Fördermittel erhalte“ als eine Tatsachenbehauptung gewertet.

Äußerungen in den Medien werden häufig in das Gewand der Meinungsäußerung gekleidet werden. Doch Rechtschutz ist grundsätzlich möglich. Dabei muss die richtige Einordnung einer Äußerung, und damit verbunden die Frage nach dem Rechtschutz mit Blick auf die umfangreiche Kasuistik, einer Beurteilung des Einzelfalles vorbehalten bleiben.

Felix Damm, Rechtsanwalt

Brehm & v. Moers
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Felix Damm ist RA in Frankfurt am Main mit Schwerpunkt Presserecht und Arbeitsrecht.