Instrument unfairer Attacken

Gerücht

Gerüchte sind plausibel erscheinende Behauptungen oder überraschende Geschichten über eine Person oder Organisation. Wer die Gerüchte in Umlauf gebraucht hat, ist meist nicht (mehr) festzustellen. Bezeichnend ist aber, dass sich diejenigen zu erkennen geben, die an der Verbreitung eines Gerüchts mitwirken.

Wenn ein Gerücht negativ ist, kann es den juristischen Tatbestand der üblen Nachrede, der Beleidigung und des Rufmords erfüllen. Auch anfänglich positiv klingende Gerüchte ("es ist viel Geld vorhanden") können sich als destruktive Mitteilungen entpuppen - entscheidend sind Kontext und Zielrichtung.

  • Psychosoziale Sicht:
    Im Wort "Gerüchte" steckt das Wort "Geruch", im dem Sinne, dass der Ruf einer Person oder Organisation einen gewissen Beigeschmack bekommt, eine Art ‚Geschmäckle'. Da unsere Selbstwahrnehmung stark von der Fremdwahrnehmung beeinflusst wird und viele Menschen aufgrund eines geringen Selbstwertgefühls leicht zu verunsichern sind, können Gerüchte zu einer Minderung des Selbstwertgefühls und zu einer kritischeren Selbsteinschätzung führen, die die Leistungskraft und Gesundheit mindern.
     
  • Systemische Sicht:
    Was jemand über sich denkt, ist meistens auch davon abhängig, was andere über ihn oder zu ihm sagen. Gerüchte dokumentieren bei vielen Menschen die Abhängigkeit von sozialer Anerkennung, was sie erpressbar macht. Gerüchte über Gruppen und Organisationen führen letztlich zur verschärften Grenzziehung zwischen ‚drinnen' und ‚draußen', bis das Umfeld der Organisation als Gegner begriffen und schließlich feindselig eingeschätzt, die Organisation als Trutzburg behauptet oder als Insel verklärt wird - mit den sektiererischen Folgen für die Insider.
     
  • Juristische Sicht:
    Juristisch relevant sind Gerüchte nur, wenn sich die Urheber oder Verbreiter (Personen, Medien) des Gerüchts sowie schädliche Folgen des Gerüchts benennen lassen. In diesem Fall kann der Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB), der vorsätzlichen Verleumdung (§187 StGB) erfüllt sein. Dies ist ggf. durch einen Juristen zu prüfen und durch anwaltliche Vertretung verfolgen zu lassen.